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Home > Tipps beim Privatverkauf  > Wohnungskündigung durch neuen Eigentümer. Was ist zu beachten?

Zu den größten Sorgen der Mieter zählt bei einem Eigentümerwechsel die Kündigung. Die ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Mit der Immobilie übernimmt der Eigentümer automatisch auch den bestehenden Mietvertrag, den der vorherige Vermieter mit seinen Mietern abgeschlossen hat. Das legt das BGB im Absatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§566 Absatz 1 BGB) fest. An den vertraglich festgelegten Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien ändert sich bei einem Eigentümerwechsel nichts. Das Aufsetzen eines neuen Mietvertrages ist zwar möglich, jedoch dürfen sich die Mieter weigern, diesen zu unterschreiben und weiterhin an ihrem alten Vertrag festhalten.

Der neue Eigentümer kann den Mietern in bestimmten Fällen kündigen. Dafür muss er sich aber an die bestehenden Gesetze halten. Infrage kommt hierbei die ordentliche Kündigung aufgrund von Eigenbedarf, Zahlungsverzug oder bewussten Pflichtverletzungen des Mieters.

Anders sieht der Fall jedoch bei der Kündigung von unbewohnten Räumen, den sogenannten „Nebenräumen“, aus. Zu diesen zählen Keller, Dachboden, Garagen, Abstellräume, Stellplätze und Schuppen. Nebenräume darf der Eigentümer in Form einer Teilkündigung nach dem BGB § 573b kündigen, wenn er dadurch neuen Wohnraum oder Nebenraum schaffen möchte.

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